April 2013 Zwischenstand 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Derzeit befindet sich das Gesetz zur Novellierung des JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in der Beratung der Bundestagsfraktionen und des Rechtsausschusses des Bundestages. Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss wurde der BDÜ-Präsident André Lindemann als Sachverständiger gehört und eine gemeinsame Stellungnahme der Berufsverbände vorgelegt. Seitdem führte der BDÜ noch weitere Gespräche mit Abgeordneten. Am 16. Mai 2013 findet die zweite und dritte Beratung des Gesetzentwurfes im Bundestag statt. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses mit Änderungsanträgen liegt noch nicht öffentlich vor.

--zum Antrag BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kostenrechtsmodernisierung bei Vertretung in Asylverfahren und Übersetzungsleistungen nachbessern

Der Bundestag wolle beschließen:

 

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Modernisierung der derzeit geltenden Kostenregelungen (2. Kostenrechtsmodernisierungsge- setz – 2. KostRMoG –, Bundestagsdrucksache 17/11471) ist im Grundsatz zu

begrüßen. Gebühren der Anwältinnen und Anwälte, Honorare der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, welche lange Zeit nicht erhöht wurden, sollen der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden. In Teilen bedarf der Gesetzentwurf jedoch der Nachbesserung. Weitreichende Gebührenumstrukturierungen dürfen nicht dazu führen, dass eines der Hauptziele des Gesetzentwurfs – die Anpassung der Kostenregelungen an die wirtschaftliche Entwicklung – für einzelne Bereiche nicht realisiert wird oder gar eine Verschlechterung in Teilbereichen eintritt. Es muss insbesondere für die Betroffenen, deren Vergütung bereits jetzt nicht den Arbeitsaufwand widerspiegelt, sichergestellt werden, dass eine tatsächliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage eintritt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert den federführenden Ausschuss auf, folgende Änderungen an dem Gesetzentwurf zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu beschließen:

1. In § 30 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ist für den Fall, dass mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beteiligt sind, der Wert für jede weitere Person auf

5 000 Euro im Klageverfahren und auf 2 500 Euro im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erhöhen.

2. In § 11 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ist die Vergütung für eine erheblich erschwerte Übersetzung anzuheben und eine gesonderte Vergütung für die Übersetzung außergewöhnlich schwieri-

ger Texte vorzusehen.

 

Begründung

Zu Nummer 1

Im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG, Bundestagsdrucksache 17/11471) wird der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz angehoben. Ist nur

eine Person an dem Verfahren beteiligt, entsteht so ein begrüßenswerter Gleichlauf mit dem Gegenstandswert in anderen Verwaltungsstreitverfahren, insbesondere in ausländerrechtlichen Streitigkeiten. Sind jedoch mehrere Personen am Verfahren beteiligt, so weicht der Gesetzentwurf von diesem Gleichlauf mit dem Ausländerrecht unbegründet ab. In Verwaltungsrechtsstreitigkeiten um einen Aufenthaltstitel wird nach Nummer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig der Gegenstandswert mit dem Auffangwert von 5 000 Euro pro Person angesetzt.

Dagegen soll nach dem Gesetzentwurf der Gegenstandswert für jede weitere Person im Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz nur von 900 Euro auf 1 000 Euro angehoben werden; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-

zes soll der Wert sogar von 600 Euro auf 500 Euro abgesenkt werden. Es geht in Asylverfahren um die Gewährung eines Schutzstatus von Verfassungsrang

(Artikel 16a des Grundgesetzes). Für jeden einzelnen Verfahrensbeteiligten geht es um dessen Sicherheit vor Verfolgung, Verletzung oder Bedrohung von Leib, Leben oder Freiheit. Die Vergütungsregelung des § 30 RVG muss die besondere existentielle Bedeutung eines Asylverfahrens für den Betroffenen und

die besonderen Kenntnisse spezialisierter Rechtsanwälte in Asylsachen berücksichtigen. Die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung von Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz erscheint nicht gerechtfertigt.

Zu Nummer 2

Der Entwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes hat unter anderem zum Ziel, die Honorare an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. In diesem Zusammenhang ist es nicht ersichtlich, warum die Übersetzerhonorare durchschnittlich gesenkt werden sollen. Die Vergütung der Übersetzerinnen

und Übersetzer erfolgt nach verschiedenen Schwierigkeitsstufen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird zwar die Vergütung auf der ersten Schwierigkeitsstufe um 5 bis 10 Cent (pro 55 angefangene Anschläge) erhöht.

Dafür wird aber auf der zweiten Schwierigkeitsstufe das Honorar um bis zu 29 Cent gesenkt. Die höchste Schwierigkeitsstufe, für die bisher 4 Euro vor gesehen waren, wird im Gesetzentwurf sogar ganz gestrichen. Dadurch steht zu befürchten, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung auf der ersten Honorarstufe sich faktisch bei den Übersetzerinnen und Übersetzern finanziell nicht bemerkbar macht oder sogar durch die Herabsetzung der Honorare auf der zweiten Stufe und dem Entfallen der dritten Stufe ins Negative verkehrt wird. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu den neuen Übersetzerhonoraren verweist dazu auf das Ergebnis der Marktanalyse durch die Hommerich Forschung von 2009/2010, welche das Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben hat. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Honorarsätze ergeben sich so jedoch nicht aus der Analyse. Vielmehr wird dort angeführt, dass die außergerichtlichen Abrechnungssätze der Übersetzer je Standardzeile bis zu 104 Prozent über dem bisher vorgesehenen Honorar nach dem JVEG liegen.

source : http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/240.html

Elef Vakalis ist Öffentlich bestellt und vereidigt - (Gutachter) - bei der Cour d'appel (Oberlandesgericht/Berufungsgericht) Tgi Paris Frankreich.
update : 2016